Satzungen des Absolventenbundes
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeit.
- Der Verein führt den Namen "Absolventenbund des Bundesgymnasiums
und Bundesrealgymnasiums Villach."
- Er hat seinen Sitz in Villach und erstreckt seine Tätigkeit
auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
§ 2: Zweck des Vereines.
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet und
bezweckt:
- Die Verbindung zwischen den Absolventen und der Schule zu
pflegen,
- die Schule zu unterstützen,
- unverschuldet in Not geratenen Absolventen und Schülern
zu helfen,
- ein geselliges Leben zu pflegen.
§ 3
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht
werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte,
Ausflüge, Diskussionsabende, Jubiläumsfeiern usw.,
- die Herausgabe eines Mitteilungsblattes (politische
Gesichtspunkte kommen dabei nicht in Betracht).
-
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden, Sammlungen,
- Erträgnissen aus vereinseigenen Veranstaltungen.
§ 4
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
- ordentliche Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der
- eine Abschlußklasse des BG und BRG Villach besucht hat,
- mindestens 2 (zwei) Klassen der Oberstufe dieser
Schule besucht hat.
- Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen
Personen werden, die die Ziele des Absolventenbundes unterstützen wollen. Sie bestimmen Art und Höhe ihrer Beiträge selbst.
- Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich besondere
Verdienste um den Absolventenbund, erworben haben.
§ 5:
Erwerb der Mitgliedschaft.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen
Personen durch Verlust von Rechtspersönlichkeit), durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
- Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er
muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum
nächsten Austrittstermin wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen,
wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als zwei Jahre
mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom
Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und
wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den
Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig,
bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse des
Voreinsorganes zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane.
Organe des Vereines sind
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- der Rechnungsprüfer und
- das Schiedsgericht.
§ 9: Die Generalversammlung.
- Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich
innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres
statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß
des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem
Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen acht Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei
Wochen vor dem Termin schriftlich oder über das Mitteilungsblatt
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage
vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen so1che über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung -
können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(Juristische Personon werden durch einen Bevollmöchtigten vertreten. Die Ubertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde
nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung dreißig
Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse,
mit denen die Satzungen des Vereines geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in
dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Die Generalversammlung bewilligt über Vorschlag des Vorstandes
die Bestellung eines Sekretärs.
§ 10: Aufgabenkreis der Generalversammlung.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.
- Beschlußfassung über den Voranschlag.
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
und der Rechnungsprüfer.
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedabeiträge.
- Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft.
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
- Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11. Der Vorstand.
- Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter,
dem Kassier und seinem Stellvertreter, sowie 3 Beiräten (der
Direktor der Schule und zwei Professoren der Schule).
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird,
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf
jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend.
ist.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Punktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgabenkreis des Vorstandes.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlungen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitg1iedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
- Unterstützung der Arbeit der Schule.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder.
- Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die
Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber
Behörden und dritter Personen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist
er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereines verantwortlich.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines,
insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom
Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu
unterfertigen.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes,
des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14: Die Rechnungprüfer.
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 2, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 15: Der Sekretär.
Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der finanziellen Lage
das Vereines und der anfallenden Arbeit dar Generalversammlung die
Bestellung eines Sekretärs empfehlen.
Der Sekretär ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu
leiten und ist für die Abwicklung dar laufenden Geschäfte des
Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist
für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.
§ 16: Das Schiedsgericht.
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder
Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei
Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit
Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 17: Auflösung des Vereines.
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit dar abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verein verfolgt.
|